Dr.  Dagmar Schorn

Rechtsanwältin

Häusliche Gewalt



Im Rahmen der Vertretung von Opfern häuslicher Gewalt sehe ich zunächst, ob ich den „Schläger“ über einen entsprechenden gerichtlichen (Eil-) Beschluss für einen bestimmten Zeitraum -zunächst 6 Monate- der Ehewohnung verweisen lassen kann. Häufig wurde durch die Polizei bereits eine 10-tägige Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot ausgesprochen.


Es gilt der Grundsatz „wer schlägt, der geht“. Oftmals haben die von mir betreuten Frauen aber auch gute Gründe, warum sie nicht in das ursprüngliche Umfeld zurückkehren wollen.


Liegen die Voraussetzungen für eine Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz nicht vor und sind die Betroffenen Eheleute, prüfe ich, ob die Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zugewiesen kann.


Ferner kann zusätzlich oder auch für sich allein ein Kontakt- und Näherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt werden, wenn der Täter mit einer widerrechtlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung droht, er einen Hausfriedensbruch begeht oder er das Opfer dadurch unzumutbar belästigt, dass er ihm gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt (sog. Stalking).


In der Regel begleite ich die Opfer häuslicher Gewalt auch im daneben stattfindenden Strafverfahren gegen den Täter.


 
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